§ 11 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
II. Genehmigung

§ 11 PBefG Genehmigungsbehörden

§ 11 Genehmigungsbehörden

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, 2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. (3)