§ 11 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
ERSTES KAPITEL Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
DRITTER ABSCHNITT Versicherungsfall

§ 11 SGB VII Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung, 2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, 3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege. (2)