§ 111 b StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 111 b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111 b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3§ 94 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.