§ 111 g StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 111 g StPO Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111 g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111 e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.