§ 111 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften

§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften

§ 111 Bußgeldvorschriften

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. weggefallen 1 a. entgegen § 18 i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 28 a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder b) § 28 a Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 a. entgegen § 28 a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 b. entgegen § 28 a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2 c. entgegen § 28 a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2 d. entgegen § 28 e Absatz 3 c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28 f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, In den Fällen der Nummer 2 a findet § a Absatz des keine Anwendung.