§ 1113 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215
2012
Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1113 ZPO Übersetzung oder Transliteration

§ 1113 Übersetzung oder Transliteration

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.