§ 112 a JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
VIERTER TEIL Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr

§ 112 a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts

§ 112 a Anwendung des Jugendstrafrechts

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. 2. weggefallen 3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. 4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.