§ 112 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
VIERTES KAPITEL Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
ZWEITER ABSCHNITT Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

§ 112 SGB VII Bindung der Gerichte

§ 112 Bindung der Gerichte

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.