§ 112 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ZWEITER ABSCHNITT Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

§ 112 SGB X Rückerstattung

§ 112 Rückerstattung

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.