§ 113 a BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 a BRAO Leitungspersonen

§ 113 a BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 a Leitungspersonen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 3. die Generalbevollmächtigten, 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.