§ 113 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
VIERTES KAPITEL Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
ZWEITER ABSCHNITT Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

§ 113 SGB VII Verjährung

§ 113 Verjährung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.