§ 114 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ERSTER ABSCHNITT Unfallversicherungsträger

§ 114 SGB VII Unfallversicherungsträger

§ 114 Unfallversicherungsträger

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, 4. die Unfallkassen der Länder, 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 6. die Feuerwehr-Unfallkassen, 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. 2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. (2)