§ 114 Rechtsweg
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
1Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. 2Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln