§ 115 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1 Revision

§ 115 FGO (Zulassung der Revision)

§ 115 (Zulassung der Revision)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.