§ 116 b SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
VIERTER ABSCHNITT Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten

§ 116 b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

§ 116 b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. 2Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen: 1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie a) onkologische Erkrankungen, b) rheumatologische Erkrankungen, c) HIV/AIDS, d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 - 4), e) Multiple Sklerose, f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie), g) komplexe Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie, h) Folgeschäden bei Frühgeborenen oder bei Erkrankungen nach den Buchstaben c bis i umfasst die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nur schwere Verlaufsformen der jeweiligen Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen; Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des Leistungsumfangs in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse nach § c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.