§ 116 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 116 SGB IV Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7 d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen. (2) § 7 c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7 b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7 e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7 e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.