§ 117 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
SECHSTER ABSCHNITT Durchführung
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens

§ 117 SGB VI Abschluss

§ 117 Abschluss

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.