§ 118 g BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118 g BRAO Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

§ 118 g BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118 g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2§ 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136 a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend. (2) 1In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2§ 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.