§ 118 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
SECHSTER ABSCHNITT Durchführung
Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung

§ 118 SGB VI Fälligkeit und Auszahlung

§ 118 Fälligkeit und Auszahlung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. 2Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. 3Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann. (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen 1. im Inland den aktuellen Rentenwert, 2. im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden. (2 a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden. (2 b)