§ 1195 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1 Grundschuld

§ 1195 BGB Inhabergrundschuld

§ 1195 Inhabergrundschuld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.