§ 12 a GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 12 a GKG Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

§ 12 a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.