§ 12 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte

§ 12 FGO (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

§ 12 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.