§ 12 KraftStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

§ 12 KraftStDV Weiterversteuerung

§ 12 Weiterversteuerung

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) 1Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. 2Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist. (2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.