§ 12 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 12 RVG Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4 a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4 a der Insolvenzordnung gleich.