§ 12 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
ERSTES KAPITEL Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
DRITTER ABSCHNITT Versicherungsfall

§ 12 SGB VII Versicherungsfall einer Leibesfrucht

§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. 2Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.