§ 12 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 12 StPO Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 a und 13 a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.