§ 12 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ZWEITER ABSCHNITT Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 12 VwVG Unmittelbarer Zwang

§ 12 Unmittelbarer Zwang

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.