§ 120 b SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
SECHSTER ABSCHNITT Durchführung
Dritter Unterabschnitt Rentensplitting

§ 120 b SGB VI Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

§ 120 b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120 a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde. (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.