§ 120 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ERSTER ABSCHNITT Unfallversicherungsträger

§ 120 SGB VII Bundes- und Landesgarantie

§ 120 Bundes- und Landesgarantie

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.