§ 121 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
ERSTER UNTERABSCHNITT Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 121 SGB VII Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. (2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig 1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, 2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, 3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, 5. für die Unternehmen, dieund unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, § Absatz gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.