§ 122 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1 Haftpflichtversicherung
Abschnitt 2 Pflichtversicherung

§ 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.