§ 123 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dreizehnter Abschnitt. Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 123 BRAGO Gebühren des Rechtsanwalts

§ 123 Gebühren des Rechtsanwalts

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro anstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert Gebühren bis ... Euro Gebühr ... Euro
3.500 195
4.000 204
4.500 212
5.000 219
6.000 225
7.000 230
9.000 238
10.000 242
13.000 246
16.000 257
19.000 272
22.000 293
25.000 318
30.000 354
über
30.000 391