§ 124 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
ZWEITER UNTERABSCHNITT Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

§ 124 SGB VII Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.