§ 126 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dreizehnter Abschnitt. Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 126 BRAGO Auslagen

§ 126 Auslagen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. 2Nicht zu vergüten sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet; dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozeßgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozeßgericht befindet. (2) 1Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. 2Die Feststellung, daß die Reise erforderlich ist, ist für das Festsetzungsverfahren (§ 128) bindend.