§ 126 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ELFTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften

§ 126 SGB IV Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28 p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28 p Absatz 6 a verzichtet werden.