Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28 p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28 p Absatz 6 a verzichtet werden.
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