§ 126 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 SGB VI Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.