§ 127 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1 Revision

§ 127 FGO (Zurückverweisung)

§ 127 (Zurückverweisung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.