§ 128 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
SECHSTER ABSCHNITT Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln

§ 128 SGB V Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten

§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. (2)