§ 13 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 13 BImSchG Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

§ 13 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.