§ 130 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 130 FGO (Abhilfe der Beschwerde oder Vorlage beim Bundesfinanzhof)

§ 130 (Abhilfe der Beschwerde oder Vorlage beim Bundesfinanzhof)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen. (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.