§ 131 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 131 FGO (Aufschiebende Wirkung)

§ 131 (Aufschiebende Wirkung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. (2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.