§ 131 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
VIERTER UNTERABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit

§ 131 SGB VII Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. 2§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) 1Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. 2Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. 3Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,