§ 132 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 132 FGO (Beschwerdeentscheidung)

§ 132 (Beschwerdeentscheidung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.