§ 132 h SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ACHTER ABSCHNITT Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132 h SGB V Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

§ 132 h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39 c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.