§ 133 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Vierzehnter Abschnitt. Vergütung für die Beratungshilfe

§ 133 BRAGO Bemessung des Pauschsatzes

§ 133 Bemessung des Pauschsatzes

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Die § 125, § 126, § 128, § 130 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.