§ 134 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt V Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134 FGO (Anwendbarkeit der ZPO)

§ 134 (Anwendbarkeit der ZPO)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.