§ 135 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten

§ 135 StPO Sofortige Vernehmung

§ 135 Sofortige Vernehmung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.