§ 137 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ERSTER ABSCHNITT Organisation
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 137 SGB VI Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen 1. einer Kindererziehung, 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.