§ 139 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 139 StPO Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

§ 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.