§ 14 a BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 14 a BImSchG Vereinfachte Klageerhebung

§ 14 a BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 14 a Vereinfachte Klageerhebung

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.